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Eine Übermittlung von Daten und Bioproben kann an Nutzer*innen in Staaten der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfolgen, in denen der Datenschutz durch die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) gewährleistet ist. Eine Übermittlung in Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR (sogenannte Drittländer) ist nur zulässig, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt ist. Dies erfolgt entweder durch einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission oder - sofern ein solcher nicht vorliegt - auf Grundlage geeigneter Garantien (z.B. EU Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules) sowie unter Gewährleistung durchsetzbarer Rechte betroffener Personen. Liste der Länder mit Angemessenheitsbeschluss.